FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Unfallgutachten
Nach einem Unfall herrscht oft Unsicherheit. Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie zusammengefasst, damit Sie schnell und rechtssicher zu Ihrem Recht kommen.
Ich hatte einen Unfall - was muss ich tun?
- Unfallstelle absichern
- Erste Hilfe leisten
- Notruf wählen
- Unfallbericht + Beweise
- Schadengutachten + Abwicklung
- Werkstatt/Autohaus/Rechtsanwalt ihres Vertrauens kontaktieren
- Gutachtenerstellung und Unfallabwicklung über uns
Wann und warum benötige ich ein Gutachten?
Ein Gutachten benötigen Sie nach einem unverschuldeten Unfall zur Beweissicherung und zur Schadensfeststellung. Es dient als Grundlage, um Ihre Ansprüche (Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall) beim Versicherer geltend zu machen.
Wer bezahlt das Gutachten?
Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) trägt der Versicherer des Unfallverursachers die Kosten für den Sachverständigen. Für Sie ist die Erstellung des Gutachtens in diesem Fall in der Regel kostenlos.
Kostenvoranschlag vs. Gutachten – wo liegen die Unterschiede?
Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt nennt nur die reinen Reparaturkosten. Ein Gutachten ist umfangreicher: Es ermittelt zusätzlich die Wertminderung, den Nutzungsausfall, den Restwert und den Wiederbeschaffungswert. Zudem ist es rechtssicher und beweissichernd.
AG Bremerhaven, Urteil vom 08.12.2021 – 52 C 703/21, IWW Abruf-Nr. 226663
„Der Geschädigte darf das Gutachten einholen, damit der Versicherer die Reparaturrechnung nicht angreifen kann. Denn die Übereinstimmung von Gutachten und Rechnung sichert den Geschädigten insoweit ab. Außerdem wappnet der Geschädigte sich mit dem Gutachten im Hinblick auf seine Vortrags- und Beweislast, wenn es Auseinandersetzungen gibt.“
Der Versicherer schickt einen eigenen Gutachter. Darf ich trotzdem einen unabhängigen wählen?
Ja!
Sie haben bei einem Haftpflichtschaden das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Sie müssen sich nicht auf den Gutachter des gegnerischen Versicherers einlassen.
AG München, Urteil vom 24.07.2017 – 335 C 7525/17, IWW Abruf-Nr. 195686
„Das Recht des Geschädigten, beim Haftpflichtschaden ein Schadengutachten einzuholen, erlischt nicht dadurch, dass der Versicherer des Schädigers einen Sachverständigen entsendet.“
Brauche ich einen Rechtsanwalt?
Einen Rechtanwalt in die Schadenregulierung einzubinden, ist dringend empfehlenswert. Ein Anwalt für Verkehrsrecht sorgt dafür, dass der Versicherer Ihre Ansprüche nicht unberechtigt kürzt. Darüber hinaus kümmert sich ein Rechtsanwalt um die gesamte Korrespondenz mit dem gegnerischen Versicherer.
OLG Frankfurt, Urteil vom 1.12.2014 – 22 U 171/13 IWW Abruf-Nr. 143780
„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“
Wer bezahlt den Rechtsanwalt?
Auch hier gilt:
Bei einem unverschuldeten Unfall muss der Versicherer des Gegners die Anwaltskosten als Teil des Gesamtschadens übernehmen.
Welche Unterlagen muss ich bereitstellen?
Für eine schnelle Bearbeitung benötigen wir:
• Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
• Serviceheft (falls vorhanden)
• Informationen zum Unfallhergang und zum Unfallgegner (Kennzeichen, Versicherung)
Wo wird das Fahrzeug besichtigt?
Ganz flexibel:
Entweder direkt bei Ihnen zuhause, an Ihrem Arbeitsplatz oder in Ihrer Wunschwerkstatt. Wir kommen dorthin, wo das Fahrzeug steht.
Wie läuft das Gutachten ab?
1. Terminvereinbarung (meist kurzfristig).
2. Besichtigung vor Ort (Fotos, Dokumentation der Schäden, Rücksprache mit Ihnen zum Schadenhergang).
3. Kalkulation und Erstellung des Gutachtens im Büro.
4. Versand an Sie, Ihren Anwalt oder direkt an den gegnerischen Versicherer.